EASS GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehend genannten Bestimmungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Firma EASS GmbH und Ihren Auftraggebern. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers sind nur wirksam, wenn Firma EASS GmbH sie schriftlich anerkennt. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma EASS GmbH gelten somit auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers die Lieferung oder Erfüllung vorbehaltlos ausgeführt wird. Durch Stillschweigen oder fehlenden Widerspruch unterwirft sich die Firma EASS GmbH auch nicht teilweise anders lautenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers.

II Verwertungs- und Nutzungsrechte

 

Die Firma EASS GmbH behält sich an sämtlichen Unterlagen, die Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses geworden sind, etwaige eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung der Firma EASS GmbH zugänglich gemacht werden und sind, sofern der Auftrag der Firma EASS GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

  1. Ziffer 1 gilt für in diesem Zusammenhang beigebrachte Unterlagen des Auftraggebers/Bestellers entsprechend. Diese dürfen lediglich solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen im Rahmen des Vertragsverhältnisses zulässigerweise Lieferungen oder Leistungen übertragen
  2. Dem Auftraggeber/Bestellers steht das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung der Standardsoftware mit den vereinbarten Leistungsmerkmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten zu. Zur Erstellung einer Sicherungskopie ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt.

III Angebot und Vertragsabschluss

  1. Sämtliche Angebote der Firma EASS GmbH sowie Angebote, welche durch einen Vertreter der Firma EASS GmbH erfolgen, sind freibleibend und unverbindlich. Ein verbindlicher Vertragsabschluss entsteht erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder Lieferung und
  2. Allen Maßen, Gewichten und physikalischen Größen liegen die handelsüblichen Toleranzen zu
  3. Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers Es gelten insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
  4. Handbücher und Softwareunterlagen sind bei den von der Firma EASS GmbH vertriebenen Produkten zum Teil in englischer Sprache Der Kauf-/Lieferungsvertrag gilt als erfüllt, wenn englischsprachige Unterlagen als Dokumentation beigefügt werden und zwar auch dann, wenn in Werbeanzeigen, Katalogen und sonstigen Publikationen kein ausdrücklicher Hinweis auf diesen Umstand erfolgt. Deutschsprachige Unterlagen schuldet die Firma EASS GmbH nur dann, wenn dies mit Auftraggeber/Besteller schriftlich vereinbart wurde.
  5. Sind solche Geräte Vertragsgegenstand geworden, bei denen aufgrund fehlender FTZ/FZZ-Zulassung der Anschluss an das deutsche Postnetz verboten ist, so sichert der Auftraggeber/Besteller der Firma EASS GmbH zu, diese ausschließlich zu Exportzwecken zu erwerben. Die Firma EASS GmbH ist diesbezüglich von jeder Haftung

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise sind Euro-Preise. Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Aufstellung oder Montage, ausschließlich Verpackung, Fracht oder Versand und zuzüglich der zum Liefertermin geltenden gesetzlichen In den Preisen nicht enthalten sind darüber hinaus Zölle oder sonstige Exportabgaben, diese Aufwendungen sind vom Auftraggeber/Besteller ebenfalls gesondert zu tragen.
  2. Bei im Vorhinein vereinbarter Übernahme von Aufstellung oder Montage durch die Firma EASS GmbH trägt der Auftraggeber/Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle hierfür erforderlichen Nebenkosten, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden
  3. Bei Überweisungen und im Zweifel nur erfüllungshalber angenommener, anderer unbarer Zahlungsmittel hat erst die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto der Firma EASS GmbH schuldbefreiende Diskont- und Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers.
  4. Bei Zahlungsrückstand des Auftraggebers/Bestellers steht der Firma EASS GmbH ein Leistungsverweigerungsrecht zu bzw. das Recht, die Bearbeitung der Aufträge bis zum vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes auszusetzen. Zahlungen werden auch bei anders lautenden Bestimmungen des Auftraggebers/Bestellers nach Wahl der Firma EASS GmbH auf bestehende Forderungen Das Recht der Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als die jeweilige Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
  5. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die Firma EASS GmbH gemäß
  • 288 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, von Endkunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Gegenüber gewerblichen Aufraggebern/Bestellern ist die Firma EASS GmbH berechtigt, mindestens 8 % über dem Basiszinssatz zu beanspruchen.
  1. Die Firma EASS GmbH ist berechtigt, die Bonität von Auftraggebern/Bestellern mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen. Ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Auftraggebers/Bestellers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers/Bestellers ein, ist die Firma EASS GmbH berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Lieferungen nur gegen Vorkasse, Nachnahme oder Kasse gegen Dokumente auszuführen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen und Leistungen durch die Firma EASS GmbH erfolgen unter erweitertem und verlängertem Eigentumsvorbehalt, und zwar bezogen auf den gesamten Saldo aus der Geschäftsverbindung. Ist der Auftraggeber/Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), so gilt der Vorbehalt, bis sämtliche Forderungen der Firma EASS GmbH aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.
  2. Gelieferte Waren und Leistungen (im Folgenden: Vorbehaltsware) verbleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Auftraggeber/Besteller aus der Geschäftsverbindung bestehender Forderungen im Eigentum der Firma EASS GmbH. Bei Übersicherung um mehr als 20 % wird die Firma EASS GmbH auf Verlangen des Auftraggebers/Bestellers nach Ihrer Wahl einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte
  3. Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich, für die Dauer des Eigentumsvorbehalts, zum Abschluss von Versicherungen, die

den Schutz der Vorbehaltsware vor Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl umfassen. Sämtliche aus dieser Versicherung erwachsende Ansprüche werden an die Firma EASS GmbH abgetreten. Die Firma EASS GmbH nimmt diese Abtretung an. Bei Unterlassung oder fehlender Nachweisung des Versicherungsschutzes ist die Firma EASS GmbH berechtigt, einen Versicherungsschutz für die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers für die Dauer des Eigentumsvorbehalts herbeizuführen.

  1. Dem Auftraggeber/Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der gelieferten Ware für die Dauer des Bestehens des Eigentumsvorbehalts
  2. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur wiederverkaufenden Auftraggebern/Bestellern       im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet, soweit diese von ihren Abnehmern sofortige Zahlung erhalten bzw. vorbehalten wird, dass das Eigentum an der gelieferten Ware erst bei vollständiger Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen auf den jeweiligen Abnehmer übergeht. Erfolgt seitens des Auftraggebers/Bestellers eine Weiterveräußerung im Sinne des Satzes 1, so geschieht dies unter Geltung nachfolgender Bestimmungen:
  1. Der wiederverkaufende Auftraggeber/Besteller tritt bereits jetzt sämtliche künftige Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer sicherungshalber an die Firma EASS GmbH
  2. Die Abtretung dieser Forderungen erfolgt, einschließlich etwaig bestehender Saldoforderungen sowie vertraglicher Nebenrechte, ohne dass es einer gesonderten Erklärung hierüber
  3. Werden im Zuge der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware andere Gegenstände mitveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so ist der Auftraggeber/Besteller verpflichtet, der Firma EASS GmbH denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung, der dem von der Firma EASS GmbH in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht, mit Vorrang vor den übrigen Forderungen
  4. Der Auftraggeber/Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an die Firma EASS GmbH abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware Die Firma EASS GmbH ist berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers/Bestellers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu widerrufen, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug, Wechselprotest, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Vorliegen vergleichbarer begründeter Anhaltspunkte, welche die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers/Bestellers nahe legen.
  5. Darüber hinaus ist die Firma EASS GmbH nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber/Besteller gegenüber dessen Abnehmer zu
  6. Im Falle von Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber/Besteller die Firma EASS GmbH unverzüglich zu
    1. Der Auftraggeber/Besteller hat der Firma EASS GmbH die zur Geltendmachung von Rechten gegen dessen Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, sofern die Firma EASS GmbH ein berechtigtes Interesse glaubhaft
  1. Eine etwaige Verbindung, Be- oder Verarbeitung Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für die Firma EASS GmbH als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne die Firma EASS GmbH zu verpflichten. Der Auftraggeber/Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für die Firma EASS GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.
  2. Im Falle von Verbindung, Be- oder Verarbeitung Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen nicht im Eigentum der Firma EASS GmbH stehenden Gegenständen steht der Firma EASS GmbH ein Miteigentum an der neuen Sache zu. Dieses Miteigentum bestimmt sich nach dem Anteil, welcher sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung ergibt. Erwirbt der Auftraggeber/Besteller das alleinige Eigentum an der neuen Sache, so räumt der Auftraggeber/Besteller der Firma EASS GmbH das Miteigentum an der durch Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verbundenen, be- und verarbeiteten bzw. umgebildeten Vorbehaltsware zu der übrigen verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Ware zum Zeitpunkt der Verbindung, Be- oder Verarbeitung bzw. Umbildung ein. Bei Veräußerung der neuen Sache gilt darüber hinaus folgendes:
  1. Der Auftraggeber/Besteller tritt hiermit der Firma EASS GmbH seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer der neuen Sache ab.
  2. Die Regelung unter Ziffer b) dieses Abschnittes entsprechend.
  3. Der an die Firma EASS GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu Die Abtretung umfasst jedoch höchstens den Betrag, der dem von der Firma EASS GmbH in Rechnung gestellten Wert der verbundenen, be- oder verarbeiteten bzw. umgebildeten Vorbehaltsware entspricht.
    1. Bei einer durch den Auftraggeber/Besteller vorgenommenen oder in Auftrag gegebenen Verbindung der Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen tritt der Auftraggeber/Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die Firma EASS GmbH ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen
    2. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Ziffer 5. d) und e) dieses Abschnitts
    3. Die Firma EASS GmbH ist im Falle schuldhafter Pflichtverletzungen durch den Auftraggeber/Besteller, insbesondere bei Zahlungsverzug, nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber/Besteller gesetzten Frist zur Leistung, berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die gesetzlichen Bestimmungen zur Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber/Besteller ist ins diesem Fall zur Herausgabe In der Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch die Firma EASS GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die Firma EASS GmbH erklärt dies ausdrücklich schriftlich gegenüber dem Auftraggeber/Besteller. Die Firma EASS GmbH ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf offene Ansprüche gegen den Auftraggeber/Besteller aus deren Erlös zu befriedigen.

VI. Fristen für Lieferungen und Leistungen: Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber/Besteller beizubringenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber/Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig durch den Auftraggeber/Besteller erfüllt, so verlängert sich die jeweilige Frist in angemessener Weise.
  2. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass die Firma EASS GmbH sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich
  3. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der endgültigen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher Ausführungseinzelheiten.
  4. Die Frist gilt als eingehalten, wenn bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Auslieferung aus Gründen, die der Auftraggeber/Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferung oder Leistung bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist als
  5. Ist die Nichteinhaltung der jeweiligen Frist auf höhere Gewalt B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, wie z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängert sich die Frist in angemessener Weise. Zu den nicht von der Firma EASS GmbH zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) sowie berechtigterweise fremdbezogener Leistungen.
  6. Hat der Auftraggeber/Besteller eine Verzögerung des Versands oder Transports bzw. Leistung um mehr als einen Monat nach Anzeige der Bereitschaft zum Versand oder Transport Leistung zu vertreten, so ist die Firma EASS GmbH berechtigt, dem Auftraggeber/Besteller für jeden angefangenen Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferung oder des Wertes der Leistung, höchstens jedoch insgesamt 5 % zu berechnen. Unbenommen bleibt den Vertragsparteien der Nachweis höherer oder niedriger Lagerkosten.
  7. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, jedoch unter Ausschluss der Gewährleistung.

VII. Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber/Besteller über:
    1. bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers/Bestellers werden Lieferungen von der Firma EASS GmbH gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
    2. bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird dabei, dass sich der Probebetrieb bzw. die Übernahme in eigenen Betrieb unverzüglich an die betriebseigene Aufstellung oder Montage anschließt. Nimmt der Auftraggeber/Besteller das Angebot eines Probebetriebes unter der Übernahme in eigenem Betrieb nicht an, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber/Besteller über.
  2. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Auftraggeber/Besteller über, sofern der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der

Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber/Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber/Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug gerät.

VIII. Aufstellung und Montage

 

  1. Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
    1. Der Auftraggeber/Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu bestellen:
    2. aa) Hilfsmannschaften wie Handlanger und wenn nötig auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderliche Zahl;
    3. bb) Alle Erd-, Bettungs- Bau-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe:
    4. cc) Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe ferner Gerüste, Hebezeuge, und andere Vorrichtungen;
    5. dd) Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;
    6. ee) Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge genügend große geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber/Besteller zum Schutz des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
    7. ff) Schutzbekleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für den Auftragnehmer nicht branchenüblich
    8. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
    9. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmer- und sonstige Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- und Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wand- und Deckenputz vollständig fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
    10. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle ohne Verschulden der Firma EASS GmbH (Gläubigerverzug), so hat der Auftraggeber/Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller oder des Montagepersonals zu
    11. Den Aufstellern oder dem Montagepersonal ist vom Auftraggeber/Besteller die Arbeitszeit nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Auftraggeber/Besteller ist ferner verpflichtet, den Aufstellern oder dem Montagepersonaleine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.
  1. Die Firma EASS GmbH haftet nicht für die Arbeiten ihrer Aufsteller oder ihres Montagepersonals und sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung oder Leistung und der Aufstellung oder Montage zusammenhängen und soweit dieselben vom Auftraggeber/Besteller veranlasst
  1. Falls die Firma EASS GmbH die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen hat, so gilt über die Bestimmungen unter Ziffer hinaus noch das Folgende: Der Auftraggeber/Besteller vergütet der Firma EASS GmbH die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeiten, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung.
  2. Im Rahmen der Montagearbeiten / Projektunterstützungen verpflichtet sich jede Partei, während sowie drei Jahre nach Beendigung dieser Tätigkeit keine Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt die verstoßende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern (einschl. Prämien, Tantiemen) des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, das er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.

IX. Entgegennahme

 

  1. Angelieferte Gegenständen sind, auch wenn sie unwesentliche Abweichungen zeigen, vom Auftraggeber
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Auftraggeber zumutbar sind und nicht individual-vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.

X. Sachmängel

 

Die Firma EASS GmbH haftet für Sachmängel wie folgt:

  1. Dem Auftraggeber/Besteller obliegt die Pflicht zur unverzüglichen schriftlichen Sachmängelrüge gegenüber der Firma EASS GmbH.
  2. Der Firma EASS GmbH ist zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Nach Wahl der Firma EASS GmbH sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen sämtliche (Teil-)Waren/Leistungen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB aufweisen. Dies gilt nicht, sofern die Ursache des Mangels oder der Mängel selbst nicht schon bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen
  3. Bei zu Unrecht erfolgter Mängelrüge ist die Firma EASS GmbH berechtigt, den Auftraggeber/Besteller hinsichtlich etwaig getätigter Aufwendungen auf Ersatz in Anspruch zu
  4. Mängelansprüche sind ausgeschlossen, sofern
    1. nur unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit,
    2. nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit,
    3. natürlicher Verschleiß oder
    4. Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge vertrags- und bestimmungswidrigen Gebrauchs, mangelhaft ausgeführter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder welche aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen
    5. nicht reproduzierbare Softwarefehler sowie
    6. unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber/Besteller oder einen Dritten vorliegen
  5. Ausgeschlossen sind Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Dazu gehören insbesondere Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten, sowie erhöhte Aufwendungen für die nachträgliche Lieferung des Gegenstandes an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers/Bestellers.
  6. Für die Verjährung von Sachmängeln gelten die Bestimmungen des
  • 475 BGB entsprechend. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt 1 Jahr.
  1. Anderweitige, über Abschnitt VIII hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers/Bestellers gegen die Firma EASS GmbH und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels bestehen

XI. Unmöglichkeit: Vertragsanpassung

Folgende Bestimmungen finden Ihre Gültigkeit:

  1. Bei Unmöglichkeit der Lieferung ist der Auftraggeber/Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Firma EASS GmbH die Unmöglichkeit zu vertreten Der Schadensersatzanspruch      des Auftraggebers/Bestellers wird beschränkt auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Die Beschränkung kann nicht vorgenommen werden, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und bei gesetzlich vorgeschriebener Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Auftraggebers/Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
  2. Das Recht des Auftraggebers/Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  3. Der Vertrag wird nach Treu und Glauben angemessen und sachgerecht angepasst, wenn die in Abschnitt VI. Nummer 5 genannten unvorhersehbaren Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Firma EASS GmbH erheblich Ist dies wirtschaftlich unmöglich, kann die Firma EASS GmbH vom Vertrag zurücktreten. Bei Ingebrauchnahme des Rücktrittrechts obliegt der Firma EASS GmbH die unverzügliche Anzeigepflicht nach Kenntniserlangung des Ereignisses und dessen Tragweite. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Verlängerung der Lieferzeit.

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

 

Es gilt wie folgt:

  1. Dem Auftraggeber/Besteller stehen keinerlei Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen die Firma EASS GmbH Dies gilt nicht, soweit eine Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, wie z. B.:
  • nach dem Produkthaftungsgesetz
  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
  • bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
  • bei Verletzung wesentlicher

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers/Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

  1. Soweit dem Auftraggeber/Besteller nach diesem Abschnitt Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Abschnitt X. Ziffer 6.
  2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XIII. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt und insoweit verbindlich.

Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch entsprechende Vereinbarungen zu ersetzen, die dem

wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung bzw. des unwirksamen Teils möglichst nahe kommen.

XIV. Nebenabreden

  1. Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
  2. Anderweitige schriftliche oder mündliche Vereinbarungen oder Ergänzungen neben diesem Vertrag bestehen
  3. Sollten in der praktischen Arbeit Lücken in dem jeweiligen Vertrag oder in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen festgestellt werden, so werden beide Vertragsparteien diese Lücken sachlich und in angemessener Weise ausfüllen.

XV. Gerichtsstand und anwendbares Recht

 

  1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Firma EASS GmbH.
  2. Es gilt für alle Rechtsverhältnisse in Verbindung mit diesen Vereinbarungen deutsches Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.